Grundpflege nach (SGB) XI
Grundpflege nach SBG XI – Leistungen der Pflegeversicherung
Hinter dem komplizierten Begriff „Grundpflege nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI“ versteckt sich eigentlich nur die verschiedenen Leistungen für pflegebedürftige Menschen, die von den Pflegeversicherungen übernommen werden. Die einzelnen Pflegetätigkeiten sind in sogenannten „Leistungskomplexen“ gegliedert, die jeweils Tätigkeiten in einem bestimmten Umfang umfassen. Je nach Bedarf und individuellen Wünschen können daraus diejenigen Bereiche ausgewählt werden, in denen Hilfe benötigt wird.
Anderes als bei der komplizierten Behandlungspflege nach Sozialgesetzbuch 5 (SGB V) sollen die Patienten bei der Grundpflege nach Sozialgesetzbuch 11 (SGB XI) darin bestärkt und gefördert werden, möglichst viele Dinge noch selbst zu erledigen. Im Sozialgesetzbuch heißt es entsprechend, dass die Hilfen im Rahmen „der aktivierenden, ressourcenorientierten Pflege“ erbracht werden müssen. Patienten sollen dabei ermutigt werden, sich beispielsweise das Gesicht selbst zu waschen, statt es von einer Pflegekraft übernehmen zu lassen. Dies ist vor allem für die Selbstständigkeit des Patienten wichtig. Im Idealfall kann diese dadurch sogar verbessert werden, dass der Patient aktiv in seine Pflege einbezogen wird.
In den Leistungen der Grundpflege sind sämtliche Handlungen des alltäglichen Lebens aufgeführt. Dazu gehören also Dinge wie: Waschen, An- und Auskleiden, Essen, Trinken und andere Belange, die nötig sind, um das Leben Tag für Tag möglichst so zu führen, wie man es gewohnt ist.
Was zu unseren pflegerischen Leistungen in diesem Zusammenhang gehört, erfahren Sie in der Übersicht:
- Die Körperpflege, wie Waschen, Duschen, Pflege der Zähne, Kämmen, Rasieren und die Entleerung von Blase und Darm.
- Die Unterstützung, Anreichung und Überwachung bei der Ernährung – sowohl herkömmlich (oral) als auch per Sonde (enteral).
- Die Förderung der Beweglichkeit, der Kontrakur (gemeint ist die Bewegungseinschränkung von Gelenken), und der Mobilisation bei alltäglichen Bewegungsabläufen, also dem Aufstehen und Zubettgehen, dem An- und Auskleiden, das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, der Transfer, gegebenenfalls mit Hilfe des Lifters.
- Eine kompetente Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI. Dies bedeutet, dass jeder Mensch, der Pflegegeld im Rahmen einer häuslichen Pflege erhält, sich regelmäßig „beraten“ lassen muss. Diese Beratungsbesuche sollen sicherstellen, dass die Qualität der Pflege stimmt und die pflegenden Angehörigen die bestmögliche Unterstützung bekommen. Sie sollen entlastet werden, indem sie hilfreiche Tipps und Hinweise bekommen.
- Zusätzliche Betreuungsleistung nach § 45 SGB XI. Dieser Paragraf regelt die Betreuungs- und Entlastungsleistungen, die ambulant gepflegten Patienten zusteht – unabhängig von Pflegegeld und Pflegesachleistung. Dabei geht es beispielsweise um die Tages- und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege, aber auch praktische Entlastungsangebote wie die Hilfe bei der Korrespondenz mit Behörden, Hilfestellungen bei pflegebedingten Umbaumaßnahmen zu Hause oder der Unterstützung im Haushalt – vom Blumengießen bis zum Katzenfüttern.
Zugegeben, manche Formulierungen in den Antragsformularen scheinen erst einmal kompliziert und man bekommt schnell das Gefühl der Überforderung. Auch damit lassen wir Sie nicht allein. Wir wissen genau, welche Leistungen Sie für Ihren Angehörigen in Anspruch nehmen können und sollten, um eine optimale Versorgung zu gewährleisten.